Rechtsanwalt für Unfallflucht

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Urteile zum Thema Unfallflucht


  • „Bedeutender Sachschaden“  i.S.d. Unfallflucht gem. § 142 StGB liegt erst ab 1,500.00 € vor
  • Keine Unfallflucht, wenn eine schwe­re Verletzung ver­sorgt wer­den muss
  • Keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht bei 40- Minütiger Verspätungsanzeige bei der Polizei
  • Keine Unfallflucht, wenn Fotos gefer­tigt und Kontaktdaten hin­ter­las­sen wer­den
  • Kein „Entfernen vom Unfallort“ , wenn ein Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug prallt
  • Fahrerflucht bei Fehlerhafter Beladung eines Lkws

„Bedeutender Sachschaden“  i.S.d. Unfallflucht gem. § 142 StGB liegt erst ab 1,500.00 € vor

Der seit 2002 gel­ten­de Grenzwert von 1,300.00 € ist auf­grund der Preisentwicklung auf 1,500.00 € anzu­he­ben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr 3 StGB ist erst ab einem bedeu­ten­den Sachschaden mög­lich. Aufgrund der Preisentwicklung ist aller­dings abwei­chend von der frü­he­ren Rechtsprechung davon aus­zu­ge­hen, dass ein bedeu­ten­der Sachschaden erst ab 1,500.00 € erreicht ist. Erst ab die­ser „Schwelle“ ist der vom Unfallflüchtende Kraftfahrer in der Regel als unge­eig­net zum füh­ren von Kraftfahrzeugen anzu­se­hen.

Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016

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Keine Unfallflucht, wenn eine schwe­re Verletzung ver­sorgt wer­den muss

Wenn ein Unfall ver­ur­sacht wur­de, der Unfallverursacher jedoch stark blu­tet, sodass die Wunde in einem Krankenhaus ver­sorgt wer­den muss, liegt dar­in kein uner­laub­tes ent­fer­nen vom Unfallort. Bei einer sol­chen Notwendigkeit ist das ent­fer­nen nach § 142 Abs. 2 Nr 2 StGB berech­tigt. Dies setzt aber vor­aus, dass der Unfallverursacher  nach der Wundversorgung bei der Polizei anruft und sich als Unfallverursacher zu erken­nen gibt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014

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Keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht bei 40- Minütiger Verspätungsanzeige bei der Polizei

Wird erst nach 40 Minuten die Polizei auf­ge­sucht und dort die Mitteilung gemacht, dass ein Unfall ver­ur­sacht wur­de, genügt er dem Feststellungsinteresse der Geschädigten. Dies gilt jeden Fall dann, wenn unmit­tel­bar nach dem Unfall eine Werkstatt auf­ge­sucht wur­de und anschlie­ßend erheb­li­che Aufklärungsbemühungen durch den Unfallverursacher bei der Polizei unter­nom­men wer­den.

Landgericht Aurich, Beschluss vom 06.07.2012

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Keine Unfallflucht, wenn Fotos gefer­tigt und Kontaktdaten hin­ter­las­sen wer­den

Eine Unfallflucht § 142 StGB setzt objek­tiv vor­aus, dass ein Unfall ver­schul­det wird und sich der Unfallverursacher vom Unfallort ent­fernt, bevor er zuguns­ten der ande­ren Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und der Art der Beteiligung ermög­licht hat. Allerdings setzt das Gesetz für eine Strafbarkeit auch einen Vorsatz vor­aus die­ser „sub­jek­ti­ve Tatbestand“ ist nicht gege­ben, wenn der Unfallverursacher ande­ren Geschädigten Fahrzeug hin­ter der Windschutzscheibe einen in Plastikfolie ein­ge­schla­ge­nen Zettel befes­tigt, auf wel­chem der Name, die Telefonnummer und das Autokennzeichen notiert wur­de. Dies ins­be­son­de­re dann, wenn mit einem Fotoapparat die Unfallsituation fest­ge­hal­ten und auch die Autonummer des Geschädigten notiert wur­de. Hierdurch ist dem Beweis Sicherungsinteresse des Geschädigten hin­rei­chend Rechnung getra­gen wor­den. Weitere Feststellung hät­ten ins­be­son­de­re auch Polizeibeamte am Unfallort nicht tref­fen kön­nen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2011

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Kein „Entfernen vom Unfallort“ , wenn ein Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug prallt

Wenn bei einem Einkauf der Einkaufswagen beim bela­den in das Fahrzeug weg­rollt und gegen ein ande­res Auto prallt und der Verursacher anschlie­ßend ohne wei­te­re Feststellungen den Supermarkt Parkplatz ver­lässt, liegt hier­hin kein „Entfernen vom Unfallort“ gem. § 142 StGB vor. Denn der Tatbestand des uner­laub­ten Entfernen vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr vor­aus. Es müs­sen sich die mit dem Straßenverkehr ursäch­lich zusam­men­hän­gen­den Gefahren ver­wirk­li­chen. Wenn aber ein Einkaufswagen beim ent­la­den „selbst­stän­dig“ auf einem Supermarkt Parkplatz gegen ein ande­res Fahrzeug fährt, fehlt es an einer Straßenverkehrs Spezifischen Gefahr.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011

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Fahrerflucht bei Fehlerhafter Beladung eines Lkws

Ein ursicht­li­cher Zusammenhang mit dem Gefahren im Straßenverkehr liegt § 142 StGB vor, wenn ein Mobiler Schrotthändler Materialien vom einem Blechhaufen am Straßenrand nimmt, die­se auf die Ladefläche des Lkws wirft, wobei Materialien ein dane­ben par­ken­des Fahrzeug beschä­di­gen. Denn das Be- und Entladen von hal­ten­den oder par­ken­den Fahrzeugen ist ein Teil des ruhen­den Verkehrs, wenn ein inne­rer Zusammenhang mit der Funktion eines Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht.

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011

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