- „Bedeutender Sachschaden“ i.S.d. Unfallflucht gem. § 142 StGB liegt erst ab 1,500.00 € vor
- Keine Unfallflucht, wenn eine schwere Verletzung versorgt werden muss
- Keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht bei 40- Minütiger Verspätungsanzeige bei der Polizei
- Keine Unfallflucht, wenn Fotos gefertigt und Kontaktdaten hinterlassen werden
- Kein „Entfernen vom Unfallort“ , wenn ein Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug prallt
- Fahrerflucht bei Fehlerhafter Beladung eines Lkws
„Bedeutender Sachschaden“ i.S.d. Unfallflucht gem. § 142 StGB liegt erst ab 1,500.00 € vor
Der seit 2002 geltende Grenzwert von 1,300.00 € ist aufgrund der Preisentwicklung auf 1,500.00 € anzuheben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr 3 StGB ist erst ab einem bedeutenden Sachschaden möglich. Aufgrund der Preisentwicklung ist allerdings abweichend von der früheren Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein bedeutender Sachschaden erst ab 1,500.00 € erreicht ist. Erst ab dieser „Schwelle“ ist der vom Unfallflüchtende Kraftfahrer in der Regel als ungeeignet zum führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016
Keine Unfallflucht, wenn eine schwere Verletzung versorgt werden muss
Wenn ein Unfall verursacht wurde, der Unfallverursacher jedoch stark blutet, sodass die Wunde in einem Krankenhaus versorgt werden muss, liegt darin kein unerlaubtes entfernen vom Unfallort. Bei einer solchen Notwendigkeit ist das entfernen nach § 142 Abs. 2 Nr 2 StGB berechtigt. Dies setzt aber voraus, dass der Unfallverursacher nach der Wundversorgung bei der Polizei anruft und sich als Unfallverursacher zu erkennen gibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2014
Keine Strafbarkeit wegen Unfallflucht bei 40- Minütiger Verspätungsanzeige bei der Polizei
Wird erst nach 40 Minuten die Polizei aufgesucht und dort die Mitteilung gemacht, dass ein Unfall verursacht wurde, genügt er dem Feststellungsinteresse der Geschädigten. Dies gilt jeden Fall dann, wenn unmittelbar nach dem Unfall eine Werkstatt aufgesucht wurde und anschließend erhebliche Aufklärungsbemühungen durch den Unfallverursacher bei der Polizei unternommen werden.
Landgericht Aurich, Beschluss vom 06.07.2012
Keine Unfallflucht, wenn Fotos gefertigt und Kontaktdaten hinterlassen werden
Eine Unfallflucht § 142 StGB setzt objektiv voraus, dass ein Unfall verschuldet wird und sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und der Art der Beteiligung ermöglicht hat. Allerdings setzt das Gesetz für eine Strafbarkeit auch einen Vorsatz voraus dieser „subjektive Tatbestand“ ist nicht gegeben, wenn der Unfallverursacher anderen Geschädigten Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe einen in Plastikfolie eingeschlagenen Zettel befestigt, auf welchem der Name, die Telefonnummer und das Autokennzeichen notiert wurde. Dies insbesondere dann, wenn mit einem Fotoapparat die Unfallsituation festgehalten und auch die Autonummer des Geschädigten notiert wurde. Hierdurch ist dem Beweis Sicherungsinteresse des Geschädigten hinreichend Rechnung getragen worden. Weitere Feststellung hätten insbesondere auch Polizeibeamte am Unfallort nicht treffen können.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2011
Kein „Entfernen vom Unfallort“ , wenn ein Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug prallt
Wenn bei einem Einkauf der Einkaufswagen beim beladen in das Fahrzeug wegrollt und gegen ein anderes Auto prallt und der Verursacher anschließend ohne weitere Feststellungen den Supermarkt Parkplatz verlässt, liegt hierhin kein „Entfernen vom Unfallort“ gem. § 142 StGB vor. Denn der Tatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Es müssen sich die mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Gefahren verwirklichen. Wenn aber ein Einkaufswagen beim entladen „selbstständig“ auf einem Supermarkt Parkplatz gegen ein anderes Fahrzeug fährt, fehlt es an einer Straßenverkehrs Spezifischen Gefahr.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011
Fahrerflucht bei Fehlerhafter Beladung eines Lkws
Ein ursichtlicher Zusammenhang mit dem Gefahren im Straßenverkehr liegt § 142 StGB vor, wenn ein Mobiler Schrotthändler Materialien vom einem Blechhaufen am Straßenrand nimmt, diese auf die Ladefläche des Lkws wirft, wobei Materialien ein daneben parkendes Fahrzeug beschädigen. Denn das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen ist ein Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Fahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht.
OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011